Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der AVALON Computersystem GmbH



Ausgabe Dezember 1999

Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann als vertragsgegenständlich berücksichtigt, wenn und insofern sie von uns spätestens in der Auftragsbestätigung oder in einem Nachtrag zur Auftragsbestätigung ausdrücklich als vereinbart anerkannt werden.

1 Auftragserteilung

1.1 Sämtliche Bestellungen erlangen mit ihrem Einlangen bei uns für den Besteller Rechtsverbindlichkeit und können sowohl mündlich bzw. fernmündlich, als auch schriftlich (per Telefax oder auf postalischem Wege) erfolgen.

1.2 Der jeweilige Kaufvertrag kommt entweder mit mündlicher bzw. fernmündlicher Mitteilung oder mit Abfertigung der schriftlichen Auftragsbestätigung (per Telefax oder auf postalischem Wege) an den Käufer oder durch beiderseitige Unterfertigung einer gemeinsamen Kaufvertragsurkunde zustande.

1.3 Soweit die Tätigkeiten ad 1.2 auf unserer Seite von Erfüllungsgehilfen verrichtet worden sind, bedarf es für das rechtswirksame Zustandekommen des Rechtsgeschäftes der ergänzenden Genehmigung durch ein vertretungsbefugtes Organ von uns. Sollte der Vertragspartner (Käufer) innerhalb von drei Wochen ab vermeintlichem Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes keine gegenteilige schriftliche Nachricht unsererseits erhalten, so gilt das Rechtsgeschäft jedenfalls als ordnungsgemäß und rechtswirksam zustandegekommen bzw. nachträglich genehmigt.

1.4 Ändert sich lediglich eine Modellbezeichnung gegenüber der ausbedungenen bei sonst gleichbleibenden technischen Werten, so erklärt sich der Vertragspartner (Käufer) bereit, den Kaufgegenstand trotz der geänderten Bezeichnung vertragsgemäß anzunehmen.

2 Lieferfrist, Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

2.1 Lieferfrist:
Grundlage für unsere Lieferverpflichtung ist die entweder bereits in unserem Anbot, oder aber in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesene Lieferfrist. Bei unterschiedlichen Fristangaben im Anbot und in der Auftragsbestätigung hat die Auftragsbestätigung Vorrang.

Bei Lieferverzug, also nach Ablauf der vereinbarten oder zumindest zugesagten Lieferfrist, ist der Vertragspartner (Käufer) berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens aber von sechs Wochen, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Falle verzichtet der Vertragspartner (Käufer) auf die Geltendmachung jedweder Schadenersatzansprüche uns gegenüber aus dem Vertragsrücktritt.

2.2 Versand:
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufgegenstand bei uns abzuholen. Der über Wunsch des Vertragspartners durchgeführte Versand des Kaufgegenstandes an die vom Vertragspartner und bekanntgegebene Empfangsstelle erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners (Käufer), welcher neben den Versand- und Verpackungskosten auch die Kosten für eine allfällige Transportversicherung zu übernehmen hat und trägt.

2.3 Lieferung und Gefahrenübergang:
Der Vertragspartner (Käufer) ist verpflichtet, auch Teillieferungen von uns anzunehmen. Diese hemmen auch den Ablauf der bedungenen Lieferfrist (siehe ad 2.1) bis zum Zeitpunkt der vollständigen (restlichen) Lieferung.
Holt der Vertragspartner (Käufer) den Vertragsgegenstand direkt bei uns ab, so geht die Gefahr mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes in den Besitz des Auftraggebers (Käufer) über, womit die Lieferung (Ablieferung) des Kaufgegenstandes als ordnungsgemäß erfolgt gilt. Bei Lieferung mittels Versand (gemäß 2.2) erfolgt der Gefahrenübergang mit der Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Spediteur im Sinne der Versandpapiere oder mit dem Zeitpunkt, in welchem der Kaufgegenstand auf andere Weise unseren Geschäftssitz verläßt.

3 Leistungsstörungen

3.1 Sollte die Lieferung ohne unser Verschulden , darüber hinaus jedoch - aus welchem Grunde auch immer - entweder gemäß Punkt 2.1 nicht zeitgerecht erfolgen und/oder nach Zustandekommen des Kaufvertrages unmöglich geworden sein, so verzichtet der Vertragspartner (Käufer) auf die Geltendmachung jeglichen Schadenersatzanspruches uns gegenüber.

3.2 Wir sind nicht verpflichtet unsere (Einkaufs-) Bestellungen gemäß der vom Vertragspartner (Käufer) an uns ergangenen Bestellungen bei einem anderen Erzeuger oder Händler zu tätigen, als welcher ursprünglich, d.h. vor Abschluß des Kaufvertrages als Erzeuger oder Händler vorgesehen war.

3.3 Die Regelung ad 3.2 gilt sinngemäß für all jene Fälle, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind, sowie für sämtliche Fälle höherer Gewalt.

4 Preise

4.1 Die Preise ergeben sich aus dem von uns gelegten Anbot und gelten "ab Lieferwerk".

4.2 Neben den Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt.

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise werden mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung unverzüglich ohne Abzug fällig, sobald die Leistung erbracht, also die Lieferung erfolgt ist (siehe oben ad 2.) und die diesbezügliche Rechnung dem Vertragspartner (Käufer) zugegangen ist.

5.2 Sollte unsere Rechnung hievon abweichende - zumeist für den Vertragspartner bessere - Zahlungsbedingungen (insbesondere bessere Zahlungsfristen) enthalten, so gelten diese gegenüber der Rechnung gemäß 5.1.

5.3 Sämtliche Zahlungen sind auf das von uns in der jeweiligen Rechnung bekanntgegebene Konto so rechtzeitig zu überweisen, daß der aushaftende Betrag spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist auf diesem Konto gutgeschrieben wird. Kommt der Vertragspartner infolge Überschreiten dieser Frist in Zahlungsverzug, gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5% per Monat als vereinbart, welche wir wahlweise monatlich oder jeweils zum Quartalsende dem Vertragspartner in Rechnung stellen können.

5.4 Befindet sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so gehen sämtliche uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich allfälliger vorprozessualer Kosten (insbesondere die Kosten unserer berufsmäßigen Parteienvertreter für die Mahnung und Prozeßführung) ausnahmslos zu Lasten des Vertragspartners.

5.5 Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so steht es uns frei, weitere Lieferungen an den Vertragspartner nur gegen sofortige Barzahlung oder Nachnahme vorzunehmen.

5.6 Die Aufrechnung etwaiger Gegenforderungen des Vertragspartners (Käufers) mit unseren Forderungen wird ausgeschlossen.

6 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang

6.1 Der Kaufgegenstand (die Ware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich allfälliger Verzugszinsen und sämtlicher - insbesondere aus einem Rechtsstreit - entstandenen Kosten in unserem Eigentum.
Das Eigentum an den Kaufgegenständen geht somit erst mit der kompletten Zahlung des Kaufpreises inklusive vom Vertragspartner verursachter Zinsen und Kosten auf den Vertragspartner (Käufer) über.

6.2 Sollte der Vertragspartner einen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand an Dritte weiterveräußern oder durch sein Verhalten die Veräußerung oder sonstige Weitergabe an einen Dritten ermöglichen, so ist nicht nur der vereinbarte Kaufpreis ungeachtet anderslautender Zahlungsfristen sofort fällig, sondern der Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, den gegebenenfalls erzielten Erlös unverzüglich an uns zu erstatten.

6.3 Bei Begründung von Rechten Dritter, insbesondere von exekutiven oder vertraglichen Pfandrechten, an dem noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand hat uns der Vertragspartner (Käufer) innerhalb von drei Tagen hie von schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7 Gewährleistung und Haftung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Ablieferung des Kaufgegenstandes (siehe oben ad 2.), soferne im Einzelfall nicht eine andere Frist schriftlich vereinbart wurde.

7.2 Beanstandungen unserer Lieferungen sind unverzüglich bei uns vorzubringen.
Bei berechtigter Beanstandung (Mängelrüge) leisten wir in Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb angemessener Frist Mängelbehebung, die nach unserer Wahl erfolgen kann durch

- Verbesserung,
- Nachtrag des Fehlenden,
- Austausch gegen eine mängelfreie Ware,
- Preisminderung oder
- Rücknahme des Kaufgegenstandes unter gleichzeitiger Rückerstattung des Kaufpreises.

7.3 Etwaige Schadenersatzansprüche des Vertragspartners (Käufer) wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten sind - unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden - auf den Betrag des Kaufpreises der beanstandeten Lieferung begrenzt.

7.4 Der Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners (Käufers) erlischt, wenn der Vertragsgegenstand unsachgemäß oder widmungswidrig verwendet wird.

8 Mängelrüge

8.1 Der Vertragspartner (Käufer) ist verpflichtet, allfällige Mängel am Vertragsgegenstand längstens innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes an uns zu rügen.

8.2 Unabhängig davon ist der Vertragspartner (Käufer) jedenfalls verpflichtet, den Vertragsgegenstand, also die gelieferten Waren nach Übernahme (gegebenenfalls nach Installation) unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und erforderlichenfalls diese Mängel so schnell wie möglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis des Mangels zu rügen.

9 Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz

Mit Zustandekommen dieses Rechtsgeschäftes erteilt der Vertragspartner (Käufer) die Zustimmung, daß die Daten aus diesem Geschäftsfall EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet, das heißt auch an Zulieferanten übermittelt werden, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingeschaltet werden.

10 Schadenersatz und Produkthaftung

10.1 Die Ersatzpflicht für aus dem ProdHG, BGBl. 1988/99, resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

10.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann, nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik.

10.3 Bezüglich Gefahrenübergang:
Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 ProdHG in die Verfügungsmacht des Vertragspartners (Käufers) übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

10.4 Ungeachtet der Bestimmungen ad 10.1 bis 10.3 steht es uns frei, im Einzelfall gemäß unserer Händlereigenschaft den verantwortlichen Produzenten oder Importeur zu benennen.

11 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort sowohl für unsere Lieferungen und Leistungen, als auch für die Zahlungen des Vertragspartners (Käufers) ist mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.

11.2 Es kommt Österreichisches Recht zur Anwendung unter Ausschluß solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des UNCITRAL-Kaufrechtes ist in jedem Fall ausgeschlossen.

11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, sei es insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das jeweilige sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien. Der Vertragspartner (Käufer) unterwirft sich ausdrücklich der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung.

12 Schlußbestimmungen

12.1 Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsgeschäft ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.

12.2 Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausnahmslos der Schriftform und müssen von uns schriftlich bestätigt sein.

12.3 Sofern im Vorstehenden nicht ausdrücklich erwähnt, gelten alle Regelungen sinngemäß auch für von uns zu erbringende Leistungen.